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Satzung des Porsche Club Westpfalz e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am (16.09.16) gegründete Porsche Club führt den Namen

Porsche Club Westpfalz

2. Der Porsche Club Westpfalz e.V. hat seinen Sitz in (67112 Mutterstadt) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht (Ludwigshafen) eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele und Zweck

1. Der Porsche Club Westpfalz e.V. ist eine unpolitische und unkonfessionelle Organisation.

2. Der Porsche Club Westpfalz e.V. bezweckt unter Ausschluss jedes wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes den kameradschaftlichen
    Zusammenschluss der Besitzer von Porsche-Kraftfahrzeugen.

3. Der Porsche Club Westpfalz e.V. verfolgt  die gemeinsame Pflege von:

    - Sicherheitstraining
    - generelle Erhöhung der Verkehrssicherheit
    - bewussteres, energiesparendes Fahren

    sowie die Förderung

    - des fahrerischen Nachwuchses,
    - der sportlichen, touristischen und gesellschaftlichen Belange.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Porsche Club Westpfalz e.V.

1. Aktive Mitglieder

2. Passive Mitglieder

3. Ehrenmitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Clubs, Benutzung von Clubeinrichtungen und das
Führen des Clubabzeichens.

§ 4 Mitglieder

Aktives Mitglied im Porsche Club Westpfalz e.V. kann jede natürliche Person über 18 Jahren mit Führerschein werden, die Fahrer,
'Eigentümer oder Halter eines Porsche-Kraftfahrzeuges (zugelassen für den Straßenverkehr, Rennwagen oder Oldtimer) ist.
Hierzu ist der dauerhafte Zugang zu einem Porschefahrzeug mit dem Recht der ständigen Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr
erforderlich. Bei Ehegatten oder Lebensgefährten, die beide Clubmitglieder sind, genügt ein Porschefahrzeug.


§ 5 Ehrenmitglieder

Die Vorstandschaft ist berechtigt, Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.

Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der aktiven Mitglieder, haben aber keinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.


§ 6 Passive Mitgliedschaft

Ist die dauerhafte und freie Verfügbarkeit eines Porsche – Fahrzeugs nicht mehr gegeben, ist das Mitglied verpflichtet dies dem
Vorstand innerhalb von 3 Monaten anzuzeigen. Die passive Mitgliedschaft kann mit Nachweis der dauerhaften Verfügbarkeit mit
privater Nutzung, oder Zulassung eines Porsche – Fahrzeuges in einen aktiven Mitgliedsstatus umgewandelt werden.
Die Entscheidung der Umwandlung ist jeweils durch den Vorstand zu Treffen.

Für die Dauer der passiven Mitgliedschaft wird ein um 50% reduzierter Mitgliedbetrag erhoben. Die Einladung und Teilnahme
an Hauptversammlungen und ein damit verbundenes Stimmrecht entfällt für die Dauer der passiven Mitgliedschaft. Passive Mitglieder
können kein Amt im Vorstand oder als Kassenprüfer ausüben.

Die passive Mitgliedschaft kann wieder, mit Nachweis der dauerhaften Verfügbarkeit mit privater Nutzung, oder Zulassung eines
Porsche – Fahrzeuges, in einen aktiven Mitgliedsstatus umgewandelt werden. Die Entscheidung der Umwandlung ist jeweils
durch den Vorstand zu treffen.


§ 7 Aufnahme von Mitgliedern

1. Über die Aufnahme von Mitgliedern stimmt der Vorstand ab.

2. Durch die Unterschrift des Aufnahmeantrags erkennt der Bewerber die Satzung des Porsche Club Westpfalz e.V. an und verzichtet
    ausdrücklich auf Klagen vor ordentlichen Gerichten gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Vorstandes und von Mitgliedern
    des Porsche Clubs.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages.

4. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Bestimmungen dieser Satzung und den Beschlüssen der Hauptversammlung zu folgen.

5. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages wird nicht begründet.


§ 8 Haftungsausschluss

1. Bei jeglicher Veranstaltung des Porsche Club Westpfalz (e.V.) im In- und Ausland (Ausschalten von Ansprüchen).

2. Der veranstaltende Porsche Club übernimmt gegenüber den Teilnehmern (Bewerbern, Fahrern, Kfz-Eigentümern, Kfz-Haltern,
    Beifahrern, Helfern) keinerlei Haftung für Personen-, Sach-, und Vermögensschäden vor, während oder nach der Veranstaltung.

3. Die Teilnehmer (Bewerber, Fahrer, Helfer) verzichten unter Ausschluss des Rechtsweges durch Abgabe der Nennung oder Anmeldung
    und durch die Teilnahme für sich und die ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Personen für jeden Zusammenhang mit einer
    Veranstaltung oder einem Wettbewerb erlittenen Unfall oder Schaden, auf jedes Recht des Vorgehens oder Rückgriffs gegen:

    - den Porsche Club Westpfalz e.V., dessen Vorstand oder dessen Mitglieder
    - den Veranstalter, dessen Beauftragte, Sportleiter oder Helfer
    - Fahrer, Beifahrer, Helfer, Halter von Fahrzeugen, deren Familienangehörigen, die an der Veranstaltung teilnehmen
    - Behörden, Renndienste sowie andere Personen, die mit der Organisation der Veranstaltung in Verbindung stehen.

4. Für (möglichst schriftliche) Haftungsverzichte hinsichtlich derjenigen Ansprüche, die einem Helfer gegen denjenigen Teilnehmer
    entstehen könnten, für den er tätig wird, hat jeder Teilnehmer selbst zu sorgen.

5. Die Teilnehmer nehmen auf eigene Gefahr an der Veranstaltung oder dem Wettbewerb teil. Sie tragen die alleinige zivil- und
    strafrechtliche Verantwortung für alle von ihnen verursachten Schäden, soweit kein Haftungsausschluss nach der Ausschreibung
    oder den Bestimmungen der Veranstaltung vereinbart wird.

6. Die Bewerber/Fahrer müssen Eigentümer/Halter des bei der Veranstaltung oder des beim Wettbewerb benutzten Fahrzeuges sein.

7. Sofern ein Bewerber/Fahrer nicht der Eigentümer des bei der Veranstaltung von ihm eingesetzten Fahrzeuges ist, übernimmt er
    ausdrücklich die alleinige persönliche Haftung für mögliche Forderungen des Eigentümers und stellt den Veranstalter davon
    unwiderruflich frei. Es ist nicht Sache des Veranstalters zu überprüfen, ob der Bewerber/Fahrer berechtigt ist, das von ihm eingesetzte
    Fahrzeug für die Veranstaltung zu nutzen.

8. Sollte ein Teilnehmer zu den Veranstaltungen des Porsche Clubs Familienangehörige oder Gäste mitbringen, so stellt er den
    Porsche Club und seine Mitglieder von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen seitens der mitgebrachten Personen frei.

9. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, alle durch höhere Gewalt oder aus Sicherheitsgründen oder von den Behörden oder
    den für die jeweilige Veranstaltung Verantwortlichen angeordneten erforderlichen Abänderungen der Ausschreibung vorzunehmen
    oder auch den Wettbewerb bzw. die Veranstaltung abzusagen, falls dies durch außerordentliche Umstände bedingt ist, ohne jegliche
    Schadensersatzpflicht zu übernehmen.


§ 9 Beiträge

1. Der Club erhebt Beiträge, um die Ausgaben, die zur Erfüllung der Ziele des Porsche Club Westpfalz e.V. notwendig sind, bestreiten zu können.

2. Die Höhe des jährlichen aktiven/passiven Mitglieds- und Partnerbeitrages ist dem aktuellen Mitgliedsantrag zu entnehmen.

3. Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig je Person 50% des jeweiligen Jahresbeitrages.

4. Änderungen bezüglich der Beitragshöhe oder der Aufnahmegebühr werden durch Mehrheitsabstimmung in der Hauptversammlung festgelegt.

5. Der Beitrag bzw. die Aufnahmegebühr ist jährlich im Voraus an den Porsche Club fällig und wird im SEPA - Lastschriftverfahren entrichtet.

6. Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet jedes Mitglied nur in Höhe seines fälligen Jahresbeitrages.


§ 10 Ende der Mitgliedschaft

1. Austritt

    a.) Jedes Mitglied kann seinen Austritt per Einschreiben zum Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahr) erklären.
          Das Kündigungsschreiben muss zum 30. September des Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein.

     b.) Ab dem Zeitpunkt des Austritts dürfen eventuelle Mitgliedskarten, Wagenplaketten und Clubabzeichen nicht mehr öffentlich
          geführt bzw. genutzt werden. Mit dem Ablauf der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche an den Club,
          sein Vermögen oder seine Einrichtungen.

2. Ausschluss

Die Mitgliedschaft kann durch einfache Mehrheit im Vorstand beendet werden, wenn:

     1. Wenn das Mitglied trotz Mahnung mittels Einschreibebrief mit seiner Beitragszahlung länger als 3 Monate im Rückstand ist.

     2. Wenn das Mitglied sich unkameradschaftlich und/oder vereinsschädigend verhält.

Der Ausschluss ist dem Mitglied an seine zuletzt bekannte Adresse per Einschreiben mitzuteilen.

Ansprüche des Porsche Club Westpfalz e.V. an das Mitglied enden nicht mit dem Ende der Mitgliedschaft im Club.
Ansonsten gelten die Bestimmungen von §9, Absatz 1 b).


§ 11 Organe des Clubs

Die Organe des Porsche Club Westpfalz e.V. sind:

     a) Hauptversammlung der Mitglieder
     b) Vorstand


§ 12 Hauptversammlung der aktiven Mitglieder

1. Die Hauptversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ des Porsche Club Westpfalz e.V.  

    Sie findet einmal innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres statt und wird mindestens zwei Wochen vorher
    vom Präsidenten schriftlich unter Abgabe der Tagesordnung einberufen.

2. Stimmberechtigt mit 1 Stimme sind alle anwesenden Mitglieder und Ehrenmitglieder, soweit nicht über sie persönlich
     betreffende Fragen abgestimmt wird.

3. Über die Ergebnisse der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und jedem Mitglied bekannt zu geben.
     Das Protokoll muss von 2 Vorstandsmitgliedern unterschrieben sein.

4. Anträge können von jedem Vorstandsmitglied oder von jedem Mitglied gestellt werden.
    Die Anträge müssen mindestens 8 Tage vor der Hauptversammlung beim Sitz des Porsche Club Westpfalz (e.V.) eingegangen sein.
    Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, die spätestens vor Beginn der Hauptversammlung dem Vorstand vorliegen müssen,
    entscheidet die Hauptversammlung mit Stimmenmehrheit.

5. Die Hauptversammlung ist zuständig für folgende Tagesordnungspunkte:

    a) Feststellung des Stimmschlüssels

    b) Bericht der Vorstandsmitglieder

    c) Bericht der Rechnungsprüfer

    d) Entlastung des Vosrstand

    e) Bildung eines Wahlausschusses

    f) Neuwahl für einen ausscheidenden Rechnungsprüfer

    g) Beitragsfestsetzung

    h) Meisterschafts- und Clubsportregeln

    i) Beschlussfassung über alle vorliegenden Anträge

    j) Satzungsänderungen

    k) Auflösung des Clubs


§ 13 Außerordentliche Hauptversammlung

1. Außerordentliche Hauptversammlungen sind unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen auf Beschluss
    des Vorstandes, des Präsidenten oder wenn mindestens 10% der Mitglieder des Porsche Club Westpfalz e.V. einen
    diesbezüglichen Antrag schriftlich an den Sitz des Clubs richten.

    Einladungen zur außerordentlichen Hauptversammlung ergehen vom Präsidenten schriftlich mit mindestens 10 Tagen
    Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung.

2. Auch über die Ergebnisse der außerordentlichen Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern
    bekannt zu geben.

3. Das Protokoll muss von 2 Vorstands-Mitgliedern unterschrieben sein.


§14 Abstimmung

1. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann jedoch einstimmig beschließen,
    eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

2. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

3. Jede Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
    Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme
    mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt,
    ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzettel unbeschriftete Stimmzettel.

4. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

5. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

    a) Satzungsänderungen,
    b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
    c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,
    d) Auflösung des Clubs.

6. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für alle Abstimmungen, außer es ist ausdrücklich ein anderer Modus festgelegt.

7. Briefwahl findet nicht statt.


§15 Vorstand

1. Der Vorstand kann nur von Mitgliedern, welche Besitzer oder Halter eines Porsche-Fahrzeuges gemäß §4 dieser Satzung sind,
    und Ehrenmitgliedern gebildet werden. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder sollte immer ungerade sein.

2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

    a) Präsident
    b) Vorstand: Geschäftsführer
    c) Vizepräsident: Technik & Web
    d) Vorstand: Finanzen & Recht
    e) Vorstand: Sport

3. Der Verein wird durch den Präsidenten alleine oder 2 weiteren Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich oder außergerichtlich
    im Sinne durch §26 BGB vertreten. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass die weiteren Vorstandsmitglieder den Verein nur vertreten
    dürfen, wenn der Präsident verhindert ist.

4. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegen.
    Er leitet die gesamte Tätigkeit des Porsche Club Westpfalz e.V.

5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt
    möglich. Die Amtsdauer rechnet von Hauptversammlung zu Hauptversammlung.

6. Die Absetzung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes kann nur auf Antrag, von mehr als 3 Mitgliedern die ein
    Misstrauensvotum vorbringen und in der Hauptversammlung 2/3-Mehrheit erhalten, erfolgen

7. Für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder kann dieses Amt bis zur nächsten Vorstandswahl, in Personal-Union mit den
    verbleibenden Vorstandsmitgliedern übernommen werden.

8. Eine vorzeitige Neuwahl findet dann statt:

    - wenn mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder dies fordert,
    - die Mitgliederversammlung dem Vorstand bzw. dem Ressort keine Entlastung erteilt oder
    - wenn die Mehrheit des Vorstandes dies beantragt bzw. zurücktritt.

9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder erschienen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
      Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

11. Der Vorstand kann die Behandlung bestimmter Vorstandsgeschäfte oder anderer Clubaufgaben, Ausschüssen oder einzelnen
      Personen, insbesondere einem hauptberuflichen Geschäftsführer übertragen. Diese Ausschüsse oder Personen können den Club
      nach außen nur aufgrund einer von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu erteilenden, schriftlichen Vollmacht vertreten.


§ 16 Aufgaben des Vorstandes

1. Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung und Aufstellen der Tagesordnung.

2. Ausführen von Beschlüssen durch die Hauptversammlung.

3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

4. Erstellung der Buchführung und Erarbeitung des Jahresberichtes.

5. Koordination und Verwaltung des Clublebens und dazu geplanter Veranstaltungen


§17 Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden abwechselnd von der jährlichen Hauptversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre.
Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.


§18 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft
und der Hauptversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


§18 Mitgliedschaft im Porsche Club Deutschland

Der Porsche Club  ist Mitglied im Porsche Club Deutschland e.V. Der Porsche Club Deutschland e.V. bezweckt unter Ausschluss
jedes wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes die Wahrnehmung der Interessen der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen
Porsche Clubs und die Förderung ihrer Arbeit.

Die Mitgliedschaft im Porsche Club Deutschland e.V. regelt dessen Satzung. Sie liegt den einzelnen deutschen Porsche Clubs vor.


§19 Auflösung des Clubs

1. Die Auflösung des Clubs kann nur auf einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung
    oder auf der regulären Jahreshauptversammlung beschlossen werden.

2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung der 2/3-Mehrheit der Mitglieder.

3. Ist die außerordentliche Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine anschließend mit satzungsgemäßer Frist
    einberufene Hauptversammlung in jedem Falle beschlussfähig, wobei die einfache Mehrheit der Hauptversammlung entscheidet.

4. Die außerordentliche Hauptversammlung bestimmt den Liquidator.

5. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen ist nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an eine vom zuständigem Finanzamt als
    gemeinnützig anerkannte Einrichtung des Verkehrs-/Kraftfahrzeugwesens abzuführen.


§20 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten sowie alle Ansprüche,
Forderungen und Verbindlichkeiten des Porsche Club Westpfalz e.V. ist (Mutterstadt).


§ 21 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder für unwirksam erklärt werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine entsprechende wirksame Regelung treten,
​die dem am nächsten kommt, was die ursprüngliche Zwecksetzung dieser Satzung war.

 

Porsche Club Westpfalz am 16.09.2016                                            

Präsident:                                                                

Vizepräsident:

Vorstand Geschäftsführer:

Vorstand Finanzen: